Statutten
Vereinsstatuten
Kolping Friedenswanderung Förderverein
4600Olten
1. Name und Sitz
Unter dem Namen Kolping Friedenswanderung Förderverein Besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in Olten
2. Zweck
Der Verein fördert die alljährlichen Zusammentreffen den minder begünstigten in Europa
3. Mittel
Zur Verfügung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Spenden. Es werden keine Mitgliederbeiträge festgelegt
4. Mitglied
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, wenn ein Interesse am Vereinszweck hat.
5. Erlöschung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
- bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod
- bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung
6. Austritt und Ausschluss
Ein Vereinsaustritt ist jeder Zeit auf die Friedenswanderung möglich Das Austrittsschreiben muss eingeschrieben mindestens 4 Wochen vor der Friedenswanderung, die auch als Generalversammlung gilt, an den Präsidenten gerichtet werden
Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid, das Mitglied kann den ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.
7. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a. ) die Generalversammlung
b. Der Vorstand
c. Die Rechnungsrevisoren
d.
8. Die Generalversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich an der Friedenswanderung statt.
Zur Generalversammlung werden die Mitglieder 3 Wochen zum Voraus schriftlich eingeladen, unter Beilage der Traktandenliste
Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben:
a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes sowie der Rechnungsrevisoren
b) Festsetzung und Änderung der Statuten
c) Abnahme der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
d) Beschluss über das Jahresbudget
e) Festlegung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung der Ausschlussrekurse
An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme, die Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Passivmitglieder werden zur Generalversammlung eingeladen, besitzen jedoch kein Stimmrecht
9. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 3, mindestens aber 2 Personen, nämlich dem Leiter( Präsident), Kassier und Schreiber ( Aktuar)
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte
10. Die Revision
Die Generalversammlung wählt jährlich 2 Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen.
11. Unterschrift
Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
12. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen
13. Statutenänderung
Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn eine drei Viertel aller anwesenden Mitgliedern dem Änderungsvorschlag zustimmen
14. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann mit einer drei Viertel Mehrheit beschlossen werden, wenn die Hälfte der Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
Nehmen weniger als die Hälfte aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innert einem Monat eine zweite Versammlung abzuhalten. An der Versammlung kann der Verein dann auch mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder ähnlichen Zweck verfolgt.
15. Inkraftsetzung
Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 15.Juni 2017 an der Friedenswanderung in Sarnen angenommen worden und treten mit Datum 01.01.2018 in Kraft . Anlässlich der ersten Sitzung werden die Ämter verteilt
Franz Bremgartner Hans Herger
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Annelies Schelbert
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